Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweites Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- 1.
- eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2.
- die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
- 4.
- die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5.
- die Einnahme eines Augenscheins.