Zivilprozessordnung (ZPO)
Achtes Buch 8
Zwangsvollstreckung
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 743 ZPO Beendete Gütergemeinschaft
- 1.
- beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
- 2.
- der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.