Zivilprozessordnung (ZPO)
Achtes Buch 8
Zwangsvollstreckung
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 850f ZPO Änderung des unpfändbaren Betrages
- 1.
- der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
- 2.
- besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- 3.
- der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern