Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Achtes Buch 8
Zwangsvollstreckung

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


§ 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.