Zivilprozessordnung (ZPO)
Achtes Buch 8
Zwangsvollstreckung
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- 1.
- eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- 2.
- eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
- 3.
- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- 4.
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- 5.
- eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.