§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
- 1.
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2.
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3.
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4.
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5.
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 6.
- zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 7.
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.