§ 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
- 1.
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2.
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,